Stadt Linz wird zur Kasse gebeten
Am 01.12.2022 wurde auf Antrag, bei der Bau- und Bezirksverwaltung, einem Bürgerforscher eine Aus- nahmegenehmigung über die Amtsachverständige für Natur- und Landschaftsschutz erteilt. Diese war dringend für die Evakuierung der Reproduktion von Wechselkröten nötig, sollten temporäre Laichgewäs- ser vor der Austrocknung stehen. Im Vertrauen, von der Amtssachverständigen nicht übervorteilt zu wer- den, unterzeichnete der Citizen Scientist den Vertrag, mit fatalen Folgen für ihn, wie sich später noch her- ausstellen sollte. Der Bürgerwissenschaftler rettete derweil fachgerecht eine Unmengen an Larven und noch Gelege der seltenen Anuren, im Vertrauen, das vertraglich alles seine Richtigkeit hätte. Ein von der ASV eingefügter Auflagepunkt 7 konnte, im Nachhinein, nicht mehr aus dem Vertrag entfernt werden. Dieser lautet wie folgt: „Die Daten und Ergebnisse des Forschungsprojektes sind nach Beendigung des Projektes der Naturschutzbehörde unverzüglich unaufgefordert zu übermitteln.“ Die Erkundigung bei einem Biologen seines damaligen Vertrauens ergab, das lediglich ein Abschlussbericht verlangt wird und Daten, wie am Land OÖ. üblich, nicht zur Überprüfung von der Behörde eingezogen werden. Diese Vorabinformation sollte ausreichen, um alle diesbezüglichen begründeten Bedenken aus dem Weg zu räumen. Dem war aber nicht so. Die Ungleichheit der Auflagen der Stadt zum Land OÖ. stinkt bis zum Himmel. Nachdem die Zusammenarbeit mit der Linzer Naturkundlichen Station wegen interner Unstimmigkeiten auf Eis gelegt werden musste, wurde der Citizen Scientist von der Leitung daran erinnert, das die Aus- nahmebewilligung, für die Fang- und Wiederfangmethode der Wechselkröte, per 31.12.2026 erlischt und die so gewonnen Daten, nach Beendigung der Arbeiten unverzüglich und unaufgefordert der zuständ- igen Behörde zu übermitteln wären. Was damit, außer der Überprüfung der wissenschaftlichen Tätigkeit des Vertragsunterzeichners, danach geschieht, findet sich natürlich nicht im Vertrag wieder. Obwohl in zwei Beschwerdeabweisungen aufschien, das es zu keiner Konfiszierung von wissenschaftlichen Daten kommt, wird darin noch angeführt, das sämtliche Daten und Forschungsergebnisse vom Urheber unein- geschränkt verwendet werden dürfen. Die Erteilung der naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung war nur deshalb möglich, da eine For- schungsgemeinschaft mit einem bestimmten freiberuflich für die Naturschutzbehörde des Landes OÖ. tätigen Biologen gebildet wurde, die aber aus Gründen einer Übervorteilung keinen Bestand haben sol- lte. Außerdem arbeitete jeder für sich. Daher kann sich jeder Leser vorstellen, wer denn das Datenze- pter in der Hand hielt. Biologen sind oft auf Daten von Citizen Science angewiesen und profitieren da- von. Das wusste auch die ASV, die den Biologen- Kollegen, als Forscherkollegen, mit der Arbeit des Bür- gerforschers, bei jeder sich bietenden Gelegenheit, in Verbindung brachte. Es gab aber noch einen Gr- und, weshalb dem Citizen Science die Ausnahmegenehmigung von der ASV erteilt wurde. Die Zusam- menarbeit mit Forschern an der BOKU Wien, die rasch beendet wurde, als sie von der Trennung des Bürgerforschers mit dem externen Biologen- Kollegen hörten. Selbst die wertvollen Daten des Citizen Science waren dann, für die Leitung von AmphiBiom nicht mehr von Interesse, da seine Daten in der Kooperation sofort ruhend gestellt und die Kooperation mit ihm sich in Luft aufzulösen begann, für die nicht einmal eine vertragliche Regelung bestand. Was sich Biologen erlauben, entspricht mitunter nicht wissenschaftlicher Gepflogenheiten und nimmt bisweilen sonderbare Formen an. Erkennend auch da- ran, das Kooperationen mit Wissenschaftlern einer anderen Universität von der ASV, zum Leidwesen des Bürgerwissenschaftlers nicht anerkannt wurden, obwohl doch auch Forschungsgemeinschaften eine Än- derung erfahren dürfen. Das suspekte an der Geschichte war die Empfehlung der ASV in Beschwerdeablehnungen. Hier wurde, nach Vertragsende, die Veröffentlichung von Fang- Wiederfangdaten empfohlen, die zu diesem Zeitpun- kt noch nicht ausgewertet sein konnten und wo doch die sofortige Übergabe nach Projektende von ihr und damit vom Linzer Magistrat verlangt wurde. So funktioniert Wissenschaft nicht, liebe Biolog*innen! Und da jede Arbeit entschädigt gehört, wurden dem Linzer Bürgermeister am 24.06.2024 € 3.000.000.-, „für einzigartige Daten, die niemand sonst hat“ in Rechnung gestellt. Zahlbar bei Datenübergabe. Darin inbegriffen die Verletzung von Urheberrechten, die Aufwandsentschädigung der Datenerhebung, Ablöse für neue Erkenntnisse die wissentlich daraus resultier(t)en, sowie für die vorzeitigen Zerstörung eines be- deutenden wissenschaftlichen Teiles eines interdisziplinären Mega- Anurenprojektes. Und als Entschädi- gung für erlittene seelische Schäden, die durch den Druck von Auflagepunkt 7 an der Person entstanden. Besteht der dringende Verdacht, das eine ASV versucht arbeits und kostenfrei an unbezahlbare wissen- schaftliche Daten heranzukommen und dafür Gesetze für sich zu nutzen, um sich rechtskonform mit fremden Federn (urhebergeschützten Daten) schmücken zu können und um möglicherweise damit die Linzer Naturkundliche Station in den Vordergrund zu stellen, darf davon die Öffentlichkeit erfahren. Denn der Citizen Science erhält keine Presseförderung, die das Publikwerden derartiger Missstände am Linzer Magistrat verhindern würde. Wegen der zweifachen Beschwerdezurückweisung der ASV, Auflagepunkt 7 aus der Ausnahmegenehmigung zu erntfernen, läuft ein Verwaltungsverfahren, sowie ein Amtsmiss- brauchsverfahren. Auch beim Amtschef läuft ein Amtsmissbrauchsverfahren, denn er hält sich an die ASV. Erstellt am 03.07.2024 Aktualisiert am 04.07.2024
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Extreme Citizen Science fordert € 3.000.000.- von Magistrat Linz