Magistrat Linz konfisziert wissenschaftliche Daten von Citizen Science
Ein Extreme Citizen Scientist ist empört darüber, dass, in seiner Heimatstadt, seine wissenschaftlichen Daten vom
Magistrat Linz konfisziert werden. Es gibt gleich mehrere Gründe, weshalb die Sachverständige für Natur- und Land-
schaftsschutz dieses mittels Vertragsklausel veranlasste. Ein
Ansuchen einer Ausnahmegenehmigung
, bei der Bau-
und Bezirksverwaltung, die
vorwiegend zur Evakuierung von Wechselkröten und deren Reproduktion benötigt
wurde,
führte dazu, dass ein der Behörde insbesondere der dafür zuständigen Amtssachverständigen entgegengebrachter
Vertrauensvorschuss schamlos ausgenutzt wurde. Denn ein im Vertrag eingebundener Auflagepunkt 7 der da lautet,
"die Daten und Ergebnisse des Forschungsprojektes sind nach Beendigung des Projektes der Naturschutzbe-
hörde unverzüglich unaufgefordert schriftlich zu übermitteln"
, sorgte dafür, dass sich bald der Linzer Magistrat
sämtliche Daten, des Citizen Science, einverleiben wird.
Wie anno dazumal, in der Raubritterzeit, werden einfach
10 Jahre harte wissenschaftliche Arbeit beschlagnahmt,
nur
um sich damit zu profilieren oder staatliche Einrichtungen hervorzuheben, die zweifelsohne ihre Daseinsberechti-
ung haben und vordergründig wichtig sind. Natürlich besteht ein Unterschied, ob man Daten freiwillig der Allgemein-
heit zur Verfügung stellt, oder ob diese Bürgerforschern entrissen werden. Aus aktuellem Anlass kämpft ein Extreme
Citizen Science daher um seine urhebergeschützten Daten, denn auf diese unfaire Art kann eine Kooperation im
Artenschutz, aus rein wissenschaftlicher und ethischer Sicht nicht funktionieren.
In Beschwerdeabweisungen der ASV, in Bezug auf die eingebrachte Abänderung oder Entfernung von Auflagepunkt
7, wurde jeweils darauf hingewiesen, dass keine Zusammenarbeit mit der BOKU Wien mehr besteht und gleichfalls
mit dem Biologen W. keine Zusammenarbeit in der Forschung stattfindet.
Der Biologe war eigenständig tätig und
hat mit der wissenschaftlichen Arbeit von F. Huebauer nicht das Geringste zu tun
, mit Ausnahme von vier verwert-
baren Fotos, die in der Fotodatenbank des Bürgerforschers bereits aufschein(t)en. Um zu überprüfen, ob die Aus-
nahmegenehmigung zum Zwecke der Wissenschaft Verwendung fand, hat die Amtssachverständige den Auflage-
punkt 7 einfügen lassen. Sie wusste bereits, dass diese
dringend zur Evakuierung von Gelegen und Larven der selt-
enen Wechselkröte benötigt wurde
. Da dieses
in Beschwerdeabweisungen ihrerseits nicht erwähnt wurde
, weist das
auf den wahren Beweggrund der Amtssachverständigen hin, sich, von Amts wegen, wertvollste Daten arbeits und
kostenfrei einverleiben zu wollen. Auch war der Amtsperson, die wissenschaftliche Tätigkeit des Citizen Science be-
reits über viele Jahre bestens bekannt. Entweder durch Veröffentlichungen, als Coautor oder als Autor agierend wie
auch durch Übermittlung zahlreicher Feldinformationen, inklusive neuer artspezifischer Erkenntnisse zur Wechsel-
kröte in Linz, die mittels Email an sie ergingen. Diese betreffen Erhebungen, Feldbeobachtungen und die Teil- Daten-
auswertung des wissenschaftlichen Langzeitprojektes Fang- Wiederfang. Mit erarbeiteten Felddaten im Zusammen-
hang stehend erhielt die Amssachverständige zahlreiche zielgerichtete Schutzempfehlungen des Citizen Science.
Sehen wir uns nun an, ob es eine wissenschaftliche Tätigkeit von F. Huebauer gibt und gab und ob die Amtssachver-
ständige nicht tatsächlich davon wusste? Auch wird ergründet, ob nicht ein Abschlussbericht nach Forschungsbeen-
digung gereicht hätte, der in der Regel von staatlichen Naturschutzbehörden verlangt wird. Und wir ergründen, wie
bereits oben im Text angedeutet, den wahren Beweggrund für die Geburt dieser diktatorischen Vertragsklausel.
Gibt es Nachweise für die wissenschaftliche Tätigkeit von F. Huebauer?
1. Nachweislich findet sich ein Großteil von Linzer Erhebungs- sowie darin inkludierte lokale Fang- Wiederfangdaten
(inklusive Gewässerstandort 1), des Bürgerwissenschaftlers, in einem gemeinsamen Artikel wider. Siehe Weißmair
W., Huebauer F. (2018): Die Linzer Wechselkröten
(Bufotes viridis)
– ein Update. ÖKO.L 40(2): 29-35.
2. Eine weitere Veröffentlichung beinhaltet lokale Feld- Beobachtungsdaten sowie Daten des örtlichen Fang- Wieder-
fangs. Überprüft vom weltweit bekannten Ethologen Prof. Dr. Walter Hödl. Siehe Feldbeobachtungen zum Verhalten
der Wechselkröte –
Bufotes viridis
(Laurenti 1768) im Linzer Industriegebiet ÖKO·L 41/2 (2019): 26-36.
3. Am 19.09.2021 erhielt die Amtssachverständige Einreichunterlagen zu seiner Teilnahme am Grand Prix der Biodi-
versität, zum lokalen Erhalt der Wechselkröte
(Bufotes viridis)
, in denen wissenschaftliche Daten, des lokalen Fang-
Wiederfangs, ausgewertet als
Expertise, inklusive neue Erkenntnisse für Linz
aufscheinen - von denen die Amtssach-
verständige nachweislich für die Naturkundliche Station projektfördernd in Punkt 4 ersichtlich profitierte. Ein Mitar-
beiter der BOKU- Wien erstellte aus den Fang- Wiederfangdaten, des Extreme Citizen Science, eine
wissenschaft-
liche Grafik der Populationsentwicklung
. Hierin ebenso aufscheinend zuvor noch gänzlich unbekannte interne
Lin-
zer- Stadtmigrationsradien der Wechselkröte.
Die lokale Population wäre, ohne die wissenschaftliche Tätigkeit und
Ausgleichsmaßnahmen, von F. Huebauer, nachweislich bald erloschen.
4.
Wissenschaftlichen Daten, des Bürgerwissenschaftlers, waren der Projektauslöser eines Lebensraumschutzkon-
zeptes
am Linzer Segelflugplatz, die letztendlich, als wichtiger Bestandteil, 2022 für den Gewinn des Grand Prix der
Biodiversität, der Linzer Naturkundliche Station, in Höhe von € 5000.- verantwortlich zeichneten. Siehe Link
https://botanischergarten.linz.at/9826.php
5. Aktuell besteht eine wissenschaftliche Zusammenarbeit mit einem Professor der Universität Wien. Derzeit sind
bioakustische Daten, des Extreme Citizen Science, nachweislich in Bearbeitung. Eine Peer-Reviewed- Veröffentlich-
ung neuer Erkenntnisse ist geplant. Suspekterweise wird diese
Kooperation von der Amtssachverständigen
, als
ergänzender Nachweis für die wissenschaftliche Tätigkeit
nicht anerkannt
.
Warum keine Konfiszierung von Daten und Material stattfinden darf?
Vorweg handelt es um ein interdisziplinäres wissenschaftliches Projekt, bestehend aus Fang- Wiederfang, biokusti-
schen sowie ethologischen Datenerhebungen, laufend ab 2017, die die Amtssachverständige dem Bürgerforscher
entreißen möchte. Daraus resultierend wertvollstes wissenschaftliches Datenmaterial das unvergleichlich ist und
neue noch unveröffentlichende Erkenntnisse erwarten lassen. Aus diesem Grunde sowie aus Urheberschaftsgrün-
den dürfen Daten samt Begleitmaterial nicht eingezogen werden, etwa um eine missbräuchliche Verwendung und
Weitergabe von Metadaten und Erkenntnissen an Dritte zu verhindern. Eine Gefährdung des wissenschaftlichen
Linzer Anuren- Megaprojektes (M1 ID- MEGA ANURA AUSTRIA) und damit von entstehendem Kulturgut ist leider
hochprozentig zu befürchten.
Zum einen war der Amtssachverständigen die langjährige
wissenschaftliche Tätigkeit
des Extreme Citizen Science
hinlänglich
bekannt
und zum anderen war
der Arterhalt vorrangig für das Ansuchen der Ausnahmegenehmigung
zum Fang von Lurchen entscheidend,
die lebensrettend evakuiert beziehungsweise aus Schutzgründen umgesi-
edelt werden mussten. Diese wurde, vermutlich aufgrund vorheriger interner Absprache der ASV, mit einer Mitar-
beiterin der Rechtsabteilung des Bau- der Bezirksverwaltung, auf die Wechselkröte reduziert. Daraufhin trat man
mit dem Bürgerforscher in Kontakt, um die Fanggenehmigung auf die zuvor genannte Art zu beschränken.
F. Hue-
bauer musste
somit
das auf weitere Amphibienarten ausgedehnte Ansuchen schriftlich zurückziehen
.
Der ur-
sprüngliche wissenschaftliche Zweck konnte somit nicht weiterverfolgt und in geplanter Form umgesetzt werden.
Wenn
eine Kooperation mit
einem
Wissenschaftler
von
der Universität Wien
besteht,
hat die ASV das zu aktepti-
eren.
Denn
Forschungsgemeinschaften können sich ändern
oder es findet ein Wechsel von Kooperationspartnern
unterschiedlicher staatlicher universitärer Einrichtungen statt. Auch darf es
Kooperationen mit Bürgerwissenscha-
ftlern
geben. Selbst das wäre von der ASV
anzuerkennen
, damit die Interessen von wissenschaftlich tätigen Person-
en gewahrt bleiben. Wenn Forschungsgemeinschaften für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen entschei-
dend sind und eine freiwillige Datenweitergabe, für den Artenschutz, von Amtspersonen nicht von begrüßenswert-
em Interesse ist, sollten wissenschaftlich tätige Personen besser kein Ansuchen um Ausnahmegenehmigung stel-
len, um dem Entzug von Daten zu entgehen.
Damit an Ämtern keine Diskriminierung von Bürgerwissenschaftlern stattfindet, fordert F. Huebauer, dass künftig
nur mehr Ausnahmegenehmigungen in wissenschaftlichen Kooperationen vergeben werden und nicht mehr an
Einzelpersonen. Das gilt dann auch für Akademikerwissenschaftler, damit eine Gleichbehandlung ersichtlich wird.
Wenn Daten unter Urheberschutz fallen und diese wegen wissentlich zu erwartender neuer Erkenntnisse geheim
gehalten werden müssen, da im Anschluss themenbezogen eine ergänzende Forschung stattfindet, dürfen diese
von der Amtssachverständigen des Magistrat Linz nicht eingezogen werden. Denn es besteht die berechtigte Be-
fürchtung, das Daten missbräuchlich Verwendung finden, indem Dritte darauf Zugriff erlangen und damit wissen-
schaftliche Projekte zunichte machen. Auch muss an staatlichen Stellen verhindert werden, dass sich niemand mit
fremden Federn schmückt oder staatliche Einrichtungen damit hervorzuheben sucht. Ohne Zustimmung des Urhe-
bers ist die Verwendung von wissenschaftlichen Daten und Begleitmaterial von der Behörde zu verhindern.
In der Ausnahmegenehmigung wurde nicht angeführt, was, nach Überprüfung der wissenschaftlichen Tätigkeit des
Bürgerwissenschaftlers mit dessen eingezogenen Daten geschieht. Aufgrund der Informationspflicht ist Auflage-
punkt 7 als Gegestandslos zu betrachten und aus der naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung zu entfer-
nen. Der Urheber legt fest, ob und in welcher Form Daten im Artenschutz oder der Forschung Verwendung finden.
Denn es gilt neue Erkenntnisse im Datenbestand zu schützen, das an Ämtern und Universitäten vordergründig zu
berücksichtigen ist.
In ablehnenden Bescheiden, der Bau und Bezirksverwaltung, vom 15.04.2024 und 23.05.2024, 0002735/2024 BBV
N BBV/N24300, wird die Veröffentlichung von Daten empfohlen, damit es zu keinem Datenübertrag kommt, wie fol-
gt: "Herrn Huebauer steht natürlich frei seine Daten in der Weise zu veröffentlichen, die er für angemessen hält."
Nach Vertragsauslauf sind Daten samt Begleitmaterial der Naturschutzbehörde unverzüglich zu übermitteln. Die
ASV scheint der Realität hier nicht Rechnung zu tragen, da der Zeitaufwand, für die nötigte Auswertung von Daten,
Literaturstudien und deren Verschriftlichung, aufgrund der Vorschreibung, von Auflagepunkt 7 der Sofortübermit-
tlung von Daten an die Naturschutzbehörde, nach Vertragsauslauf, nicht zeitgleich umsetzbar wäre. Von der ASV
wird damit unnötig Druck erzeugt, das mit einer wissenschaftlichen Arbeitsweise in Einklang zu bringen ist. Es weist
auf die Nichtigkeit, von Auflagepunkt 7, der Zwangsübertragung von Daten hin.
Hat die ASV etwa den Bogen für Auflagen der Ausnahmebewilligung überspannt?
Im Gutachten, vom 29.01.2024, 602-N-NSB-0354/001, der Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz
wurden, auf Seite 4, zwei Auflagenbeispiele für Ausnahmebewilligungen nach § 29 Abs. 1 Z 3 sowie auf Seite 4 und
5 drei Beispiele für Auflagen nach § 29 Abs. 1 Z 4 der OÖ. Landesregierung und Bezirkshauptmannschaften aufge-
listet. In keinem der Beispiele wird verlangt, das alle wissenschaftliche Daten der Behörde zu übermitteln wären.
Der Einzug aller Daten weist somit auf den dringenden Verdacht des Amtsmissbrauchs hin. Dem amtierenden
Linzer Bürgermeister hätte das auffallen müssen. Die Diskriminierung, eines Bürgerwissenschaftlers, wird hier
sichtbar.
Wäre ein Abschlussbericht nach Forschungsende nicht ausreichend?
Im Fall des Extreme Citizen Science lassen das gleich mehrere Punkte erkennen. Wenn die wissenschaftliche Tätig-
keit bereits über Jahre bekannt ist, eine Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern das erhärtet, bereits wissenschaft-
liche Erkenntnisse von Datenauswertungen der ASV vorliegen, ist mit Sicherheit ein Abschlussbericht ausreichend.
Wird das immer noch nicht von der ASV anerkannt und es fortgesetzt zu Abweisung von eingebrachten Beschwer-
den kommt und die Interessen von Bürgerforschern einfach übergangen werden, kann Amtsmissbrauch einer
Amtsperson nicht ausgeschlossen werden.
Nach Rücksprache mit einem Biologen, wurde dem Bürgerforscher bereits in der Vergangenheit bestätigt, dass ein
Abschlussbericht und nicht mehr verlangt wird. Wir werden uns das aber schriftlich von der Naturschutzabteilung
des Landes OÖ. bescheinigen lassen und damit den Linzer Amtschef Bürgermeister Dr. Klaus Luger mit der dikta-
torischen Maßnahme beschäftigen. Deshalb wurde das Land OÖ. am 05.06.2024 von F. Huebauer kontaktiert. Es gilt
die Frage zu klären, ob ein
Abschlussbericht einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Regel ausreicht
oder ob gleich-
falls am Land OÖ. Daten und Begleitmaterial zwecks Überprüfung eingezogen werden? Wegen laufender Verfahren
erhielt der Bürgerwissenschaftler leider keine Auskunft.
Welche Beweggründe erwirkten die Entstehung von Auflagepunkt 7?
Die ASV wusste um den Wert von interdisziplinären Langzeitdaten, insbesondere den der Landnutzung des Fang-
Wiederfangs von F. Huebauer, die für den Arterhalt von großem Interesse sind. Da kam ihr das Ansuchen um ei-
ne Ausnahmegenehmigung zum Fang von Lurchen gerade recht. Die Vertragsklausel sollte der ASV bei der Einver-
leibung von Daten von Nutzen sein, die dringend im Artenschutz benötigt wurden. Es ging ihr dabei weder um den
Erheber noch um die wissenschaftlich tätige Person, die dafür hart arbeiten musste, sondern alles drehte sich ein-
zig und allein nur um seine Errungenschaften. Sie hatte weder Respekt für den Naturforscher übrig, noch suchte
sie ihn zu fördern. Es waren reine Symphatiegründe, die hier eine tragende Rolle spielten. Beeinflussfrei lief im Hin-
tergrund nichts. Die Leistungen im Artenschutz und der Wissenschaft zählten für sie nicht. Was zählte war nur ihr
Ego. Die wahren Beweggründe durchschaut eine Person rasch, die sich mit dem Verhalten von Tieren beschäftigt.
Der Bürgerwissenschaftler bringt aktuell Licht ins Dunkel und wird nun die wahren Beweggründe der ASV gnaden-
los aufzeigen, die den dringenden Verdacht eines Amtsmissbrauchs erhärten.
* Aufwand- sowie kostenfrei an ansonsten unbezahlbare Schutzdaten und neuen wissenschaftlichen Er-
kenntnissen heranzukommen, die dem Urheberrecht unterliegen.
*
Vermutlich standen hochprozentig
persönliche Interessen
im Vordergrund, sich damit profilieren beziehungs-
weise die Linzer Naturkundliche Station in den Vordergrund zu stellen. Wir und sonst keiner hat das bewirkt!
Warum kann Auflagepunkt 7 nicht entfernt werden?
* Zwang einer bestimmten wissenschaftlichen Kooperation
mit einem bestimmten Biologen und bestimmten
staatlichen universitären Einrichtung (Universität für Bodenkultur).
* Wechsel von Kooperationspartnern unzulässig.
* Nicht ausschließbare Vergeltungsmaßnahme,
da der Bürgerforscher sich von einem bekannten Biologen-
Kollegen W. trennte.
*
Freunderlwirtschaft
, da der bekannte Biologen- Kollege W., in meiner wissenschaftlichen Tätigkeit, die Führ-
ungsrolle übernehmen sollte und die ASV diesen, mit der Arbeit des Bürgerwissenschaftlers, zu fördern suchte.
Mehrmals wurde Biologe W. namentlich vorangestellt, betreffend das Projekt des lokalen Lebensraumkonzeptes
am Linzer Segelflugplatz, zum Thema Lebensraumverbesserung für Wechselkörten. Es betrifft den Konzeptent-
wurf der ASV, ihr Gespräch mit Interessenvertretern beim Lokalaugenschein, den Maßnahmenplan Segelflugplatz
Linz Ost, zur Lebensraumverbesserung dort lebender Tierarten, zum Thema Wechselkröte und deren lokalen Er-
halt und vermutlich auch Medienberichte, zum Beispiel Öko.L und Pressemitteilungen.
* Wissenschaftliche Veröffentlichungen werden nicht anerkannt.
* Urheberrecht findet keine Brücksichtigung.
* Interessen des Bürgerwissenschaftlers finden kein Gehör.
* Die Übermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse wird ignoriert.
Zum Beispiel Wettbewerbsunterlagen die
eine Expertise darstellen und teilausgewertete lokale Fang- Wiederfangdaten beinhalten, in Form neuer wissen-
schaftlicher Erkenntnisse, eines Diagramms, betreffend die lokale Populationsentwicklung. Die Expertise enthält
weiters eine grafische Darstellung von internen Stadtmigrationsradien der lokalen Landnutzung von Wechselkr-
öten. Außerdem erhielt die ASV zahlreiche bedeutende Feldinformationen sowie Schutzempfehlungen auf elektr-
onischem Wege, inklusive Informationen die die Migrationssicherheit betreffen. Und des Weiteren Mitteilungen
die Gefahren an Ruf- und Laichgewässer aufzeigen. Ergänzende wissenschaftliche Erkenntnisse waren, bis vor kur-
zem auch noch auf Facebookseite, des Bürgerforschers, für die ASV einsehbar, die, um ihr damit aus Protest aktu-
elle Informationen zu enthalten auf privat umgestellt wurde.
Der Vorwand, dass die Kooperation mit dem Biologen W. und die Zusammenarbeit mit Forschern an der BOKU
Wien für die Vergabe der Ausnahmegenehmigung der ASV entscheidend war, war schlichtweg gelogen. Der dem
Extreme Citizen Scientist vorliegende Schriftverkehr bestätigt dieses. Denn
der Vergabegrund war die lebensret-
tende Evakuierung von Lurchen.
Eine Anzeige, wegen Amtsmissbrauchs der ASV, wurde, vom Extreme Citizen Science, am 04.05.2024, bei der Bau-
und Bezirksbehörde eingebracht. Auch wird das Verwaltungsgericht bemüht, wenn Auflagepunkt 7 vom Bürger-
meister nicht zuvor entfernt oder der Vertrag für nichtig erklärt wird. Eine mündliche Verhandlung wurde bereits
beantragt.
Das ist der Dank dafür, wenn sich wissenschaftlich tätige Personen derart im Artenschutz engagieren. Sie müssen
in Linz um ihre hart erarbeiteten Daten kämpfen und werden, vom Linzer Bürgermeister, für ihr Tun, mit Datenent-
zug belohnt. Der Naturforscher schämt sich daher in Linz geboren worden zu sein und hier zu leben.
Aktualisierung: 26.07.2024
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